Der Rat übte die niedere Gerichtsbarkeit in der Stadt aus. Er urteilte bei leichten Körperverletzungsdelikten, die ohne eine Waffe begangen wurden, bei nachbarschaftlichen Streitigkeiten um Haus- und Hofgrenzen und bei anderen kleineren Problemen des menschlichen Miteinanders.
Die Blutgerichtsbarkeit lag aber weiter bei den Gogerichten, die dem Landesherren unterstanden.